In der Drucksache 19/22922 dokumentiert der deutsche Bundestag die Antwort auf die kleinen Anfrage:
Welche Informationen erhalten Anbieter gängiger App-Stores, also Apple und Google, nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn Patienten demnächst durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in den App-Stores digitale Gesundheitsanwendungen in Form von nativen Apps herunterladen, nachdem sie diese von einem Arzt verschrieben bekommen haben?
folgendermaßen:
Nach Maßgabe der Datenschutzerklärungen der Betreiber der Vertriebsplattformen der jeweiligen Betriebssysteme wird bei dem Download einer App neben der Bezeichnung und der Versionsnummer der jeweiligen App insbesondere erfasst, ob und wann diese installiert wurde. Darüber hinaus erfolgt bei jeder Interaktion mit den Server-Systemen der Betreiber eine Datenerfassung und -verarbeitung, unabhängig von einem möglichen Bezug zu Gesundheitsanwendungen. Dazu gehören neben technischen Verbindungsdaten wie IP-Adresse, Absturzberichte, Systemaktivitäten, Zugriffs-Datum und -Uhrzeit und der Verweis-URL der Anfrage auch geräte- bzw. personenbezogene Daten wie eindeutige Kennungen, Typ und Einstellungen von Browser und Gerät, Betriebssystem, Informationen zum Mobilfunknetz wie der Name des Mobilfunkanbieters und die Telefonnummer. Erfolgt der Zugriff während einer Anmeldung mit einem aktivem Account, was bei App-Downloads und -Installationen die Regel ist, erfolgt zugleich eine Zuordnung dieser Daten zu dem jeweiligen Account des Nutzers der Vertriebsplattform.